Sichere Hundehaltung für alle Beteiligten

Hunde


Für das Zusammenleben von Mensch und Hund sind einige Spielregeln zu beachten.

Das Hundehaltegesetz 2024 (OÖ HHG) definiert die Pflichten für Hundehalter:innen und legt fest, welche Voraussetzungen für die Haltung eines Hundes erfüllt sein müssen. Jeder, der sich einen Hund anschaffen möchte oder bereits einen Hund hält, sollte sich über diese Regelungen informieren.

Als Hundehalter:in gehen Sie eine lebenslange Verpflichtung ein, das Wohl Ihres Tieres zu gewährleisten und die Sicherheit anderer Menschen und Tiere jederzeit zu schützen.

Im Folgenden haben wir einige der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben zur Hundehaltung für Sie zusammengefasst.


Meldepflicht

Anmeldung

  • Sachkundekurs: Vor der Anschaffung eines Hundes ist ein Sachkundekurs zu absolvieren.
  • Meldung: Ein 12 Wochen alter Hund muss innerhalb von 5 Werktagen nach Beginn der Haltung bei der Hauptwohnsitzgemeinde gemeldet werden.
  • Chip und Registrierung: Der Hund muss gechippt und in die Heimtierdatenbank eingetragen werden.
  • Haftpflichtversicherung: Eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,00 pro Hund ist abzuschließen.
  • Tierarztbestätigung: Eine Feststellung von Größe und Gewicht beim Tierarzt (40/20 Regelung) zeitgerecht ist erforderlich.


Bei der Anmeldung sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Bestätigung über die erfolgreich absolvierte Sachkunde-Ausbildung
  • Nachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung über Mindestdeckungssumme
  • Bestätigung über die Eintragung in der Heimtierdatenbank
  • Tierarztbestätigung über Größe und Gewicht


Wichtig: Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Regelungen kann zu erweiterten Ausbildungsmaßnahmen, Leinen-und/oder Maulkorbpflicht sowie empfindlichen Strafen bis hin zur Abnahme des Hundes führen!

Weitere Meldepflichten

Zusätzlich besteht eine Meldepflicht innerhalb einer Woche für:

  • die Beendigung des Haltens eines Hundes
  • der Wegzug aus der Hauptwohnsitz-Gemeinde
  • Bekanntgabe von neuen Hundehalter:innen


"So klappt es auch mit den Nachbarn"

Ein Hund muss so beaufsichtigt, verwahrt oder geführt werden, dass

  • weder Menschen noch Tiere durch den Hund gefährdet werden.
  • Menschen oder Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.
  • der Hund an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann;
    Diese Regelungen gelten nicht für Hunde, die für öffentliche Sicherheit, Jagd, Hilfs- und Rettungsdienste oder als Assistenz- und Therapiebegleithunde ausgebildet sind, sofern dadurch die Verwirklichung des Ausbildungs-, Einsatz- oder Übungszwecks ausgeschlossen oder wesentlich erschwert würde.

Gassi Gehen

Manchmal sind Bello & Co einfach zur falschen Zeit am stillen Ort. Helfen Sie Ihrem Hund deshalb bei "kleinen Malheuren" und bringen Sie "seine großen Geschäfte" zB mit einem Plastiksackerl einfach wieder in Ordnung.

Wer einen Hund Gassi führt, MUSS die Exkremente seines Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlässt, unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.

Da Hundekot äußerst schädlich für Weide- und Wildtiere ist, wird dringend empfohlen, auch auf Wiesen und Feldern den Kot unbedingt zu entfernen.

Leinen- und Maulkorbpflicht

Hundehalter:innen müssen beim Führen von Hunden an öffentlichen Orten im Ortsgebiet bestimmte Regeln beachten. Zudem gelten für das Führen von großen, speziellen und auffälligen Hunden Sonderregeln, die man als Hundehalter:in wissen muss. Diese Vorschriften dienen dem Schutz anderer und der Vermeidung gefährlicher Situationen. 

Anforderungen an Leine und Maulkorb

  • Die Leine muss der Körpergröße und dem Gewicht des Hundes entsprechend fest sein und darf maximal 1,5 Meter lang sein.
  • Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund atmen kann, jedoch nicht beißen oder ihn abstreifen kann.

Leinen- ODER/UND Maulkorbpflicht

Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet an der Leine ODER mit Maulkorb geführt werden.

Auffällige Hunde und Hunde „spezieller Rassen“ sind an öffentlichen Orten und im Ortsgebiet an der Leine UND mit Maulkorb zu führen.


Wo gilt Leinen- UND Maulkorbpflicht für alle Hunde?

In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen, in Gaststätten sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie beispielsweise in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungspark, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen sowie bei sonstigem Bedarf müssen Hunde an der Leine UND mit Maulkorb geführt werden.


Was ist ein öffentlicher Ort? Was ist ein Ortsgebiet?

Öffentlicher Ort
Ein öffentlicher Ort ist ein Ort, der für jedermann frei oder unter gleichen Bedingungen zugänglich ist. Nach dieser gesetzlichen Definition gelten auch öffentliche Gebäude, Einkaufszentren, Gasthäuser, Geschäfte oder auch Veranstaltungsflächen als öffentliche Orte.

Ortsgebiet
Ein Ortsgebiet umfasst die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ und Siedlungsgebiete mit mindestens 5 Wohnhäusern. Zum Ortsgebiet zählen auch Park- und Sportanlagen.


Achtung: Örtliche Gegebenheiten beachten! Gemeinden können zusätzliche Orte festlegen, an denen Leinen- oder Maulkorbpflicht herrscht.


Links & weitere Informationen

Da es sich hierbei nur um eine gekürzte Version der Regelungen handelt, möchten wir Sie auf die Websites des Landes Oberösterreich verweisen, auf denen Sie sich über das OÖ Hundehaltegesetz 2024 genauer informieren können: