Hundehaltung

Neues Hundehaltegesetz seit 01. Dezember 2024

Mit diesem Gesetz setzt die Landesregierung auf mehr Sicherheit von Mensch und Tier. Es möchte damit auf einen verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden und ein funktionierendes „Mensch-Hund-Gespann“ verweisen.

Die wichtigsten Details


  • Wichtige Pflichen für zukünftige Hundehalter:innen

  • Eine positive Absolvierung eines Sachkunde-Kurses muss VOR der Anschaffung des Hundes erfolgen.
  • Ein 12 Wochen alter Hund muss binnen 5 Werktagen, ab Beginn der Haltung, der Gemeinde gemeldet werden.
  • Der Hund muss gechippt und in die Heimtierdatenbank eingetragen werden.
  • Eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000,00 je Hund ist abzuschließen.
  • Eine Feststellung der Größe und des Gewichtes beim Tierarzt (40/20 Regelung) hat zu erfolgen.

Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen kann zu empfindlichen Strafen bis hin zur Abnahme des Hundes führen.

1. Einteilung in große und kleine Hunde (40/20 Regelung)

Das Oö. Hundehaltegesetz 2024 unterscheidet Hunde nach der 40/20-Regelung in große und kleine Hunde. Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist. Die Feststellung eines jeden Hundes erfolgt beim Tierarztbesuch.

ACHTUNG: Wird die Tierarztbestätigung nicht zeitgerecht vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) absolvieren.

Alle Hundehalter:innen, die einen großen Hund bei der Gemeinde neu anmelden, müssen neben den allgemeinen Anforderungen bei der Anmeldung zusätzlich innerhalb einer bestimmten Frist auch eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATPmit ihrem Hund absolvieren. Das Ziel dieser zusätzlichen Prüfung ist es sicherzustellen, dass das Mensch-Tier-Gespann in alltäglichen Situationen gut funktioniert. 

2. Erweiterte Pflichten bei speziellen Hunderassen

Für

  • Bullterrier, 
  • American Staffordshire Terrier, 
  • Staffordshire Bullterrier, 
  • Dogo Argentino, 
  • American Pit Bull Terrier und 
  • Tosa Inu 
  • und deren Kreuzungen untereinander 

gelten seit Inkrafttreten des Oö. HHG 2024 die Pflicht zur Ablegung einer Alltagstauglichkeitsprüfung (ATPsowie eine Leinen- UND Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.

  • Ist unklar, ob der Hund einer dieser speziellen Rassen angehört, hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
  • Diese Hunderassen dürfen ausschließlich von Personen gehalten und geführt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die über eine Sachkunde-Ausbildung verfügen und verlässlich im Sinne des Oö. HHG 2024 sind.
  • Ein Hund spezieller Rassen darf maximal gemeinsam mit einem zweiten Hund einer speziellen Rasse ODER mit einem großen Hund ODER einem auffälligen Hund geführt werden. Kleine, unauffällige Hunde sind von dieser Regelung nicht betroffen.
  • Halter:innen von Hunden spezieller Rassen dürfen keine rechtskräftigen Verurteilungen bzw. Bestrafungen, die noch nicht getilgt sind, aufweisen.

3. Erweiterte Pflichten bei auffälligen Hunden

Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und andere Tiere ausgegangen werden kann. Im Oö. Hundehaltegesetz 2024 ist geregelt, dass ein Hund jedenfalls als auffällig gilt, wenn:

  1. die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde, oder
  2. der Hund, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, ein aggressives Verhalten zeigt und damit eine Bedrohung für Mensch oder Tier darstellt. Beispiele dafür können bedrohliches Anspringen (z.B. von Menschen) oder das Hetzen (z.B. von Tieren) sein, oder
  3. der Hund einen Menschen verletzt oder ein Tier wiederholt oder schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein.

4. Abmelden eines Hundes

Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe der allfälligen neuen Hundehalterin oder des allfälligen neuen Hundehalters oder den Wegzug mit dem Hund aus der bisherigen Hauptwohnsitzgemeinde innerhalb einer Woche der Gemeinde zu melden. Diese hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters oder die neue Hauptwohnsitzgemeinde der bisherigen Hundehalterin oder des bisherigen Hundehalters darüber zu informieren.


Was ändert sich mit 01. Dezember 2024 für bestehende Hundebesitzer

  • Für „kleine“ und „große“ Hunde gelten auch die Regelungen des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024. Sie müssen aber für diese Hunde keine Tierarztbestätigung vorlegen und keine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
  • Für Hunde einer speziellen Rasse, die am 01.12.2024 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Gemeinde eine Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung bis 02.06.2025 vorzulegen.

Flyer Hundehaltegesetz 2024

Die Website sichermithund.at des Landes Oberösterreich zum Thema Hundehaltung und neues Hundehaltegesetz bietet umfassende und leicht verständliche Informationen zum neuen Gesetz rund um den Hund.

Auf der Homepage des Landes Oö. werden außerdem die Anbieter der Sachkundekurse in veröffentlicht.
Weiters werden dort zukünftig Informationen bzw. Links zu jenen Organisationen und Personen veröffentlicht, die einerseits die zukünftige Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) abnehmen werden und andererseits als verhaltensmedizinische Evaluierer zur Verfügung stehen werden.


Links

An- und Abmeldeformulare: www.verwaltungszentrum5plus.at/hund

Informationen zum Thema Hundehaltung und dem Hundehaltegesetz 2024: https://hundehaltung-ooe.at

Website mit Terminen zur Sachkundeausbildung: www.land-oberoesterreich.gv.at/hunde-sachkunde-kurse.htm

Website mit Anbietern der Alltagstauglichkeitsprüfung, Verhaltensmedizinische Evaluierung, Rechtliche Informationen: www.land-oberoesterreich.gv.at/538095.htm